geschlossene Inobhutnahme gem. § 27 i.V.m. § 42 SGB VIII
Kinder und Jugendliche
12 - 17 Jahre
Inobhutnahme der Stadt München nach § 42 SGB VIII, als freiheitsentziehende Maßnahme nach § 42 Abs. 5 SGB VIII
Wenn bei einer Inobhutnahme keine richterliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme vorliegt, muss mit Aufnahme umgehend geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung einer freiheitsentziehende Maßnahme gegeben sind. Diese Klärung durch die Inobhutnahmestelle erfolgt im Auftrag des jeweiligen Sozialbürgerhauses bzw. Jugendamtes, sie wird 24-Stunden-Clearing genannt. Soll der junge Mensch über das Ende des Folgetages hinaus geschlossen untergebracht werden, muss beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden (Richterlicher Beschluss nach 1631 b BGB). Danach könnte eine Übernahme in die Clearingstelle als §34-Maßnahme bei freien Kapazitäten erfolgen.